Allgemeine Geschäftsbedingungen der SANSHINE Communications GmbH (nachfolgend: »Agentur«) Stand 03. April 2006
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Agentur gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. , insbesondere für den Verkauf von Waren sowie für künstlerische oder sonstige Dienst- und Werkleistungen. Sie gelten ferner für alle künftigen Folgegeschäfte, auch solche, die mündlich, insbesondere telefonisch geschlossen werden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend »Kunde«), welche die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, etwaigen Hindernissen bei der Vertragsdurchführung oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen unverzüglich gegenseitig.
(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Die vom Kunden benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Ein von der Agentur über den Informationsaustausch der Ansprechpartner erstelltes Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen eigener Mitarbeitern mit der erforderlichen Sachkunde sowie von Informationen, Daten- bzw. Bildmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die Agentur hinsichtlich der von dieser zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
(2) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-, Daten- o. ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einer gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Form zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Formt erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien zustehen. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von ihm der Agentur überlassenen Materialien hat der Kunde die Agentur auf erstes Anfordern von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist die Agentur berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der aktuellen Stunden- bzw. Tagessätze abzurechnen.
§ 4 Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(1) Soweit nicht anderes vereinbart oder im Angebot aufgeführt ist, sind Angebote der Agentur frei bleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Rechnung durch die Agentur zustande
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung/das Angebot der Agentur maßgebend.
(3) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass die Teillieferung im konkreten Fall für den Kunden unzumutbar ist.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 5 Vertragsdurchführung
(1) Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen. Sie ist nach besten Kräften bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminsvorgabe des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen und die Interessen des Kunden - insbesondere bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.
(2) Die Agentur kann die geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte erbringen lassen.
(3) Werden von der Agentur im Zuge der Projektrealisierung bzw. Leistungserbringung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand.
(4) Der Kunde ermächtigt die Agentur mit der Auftragserteilung, in seinem Namen zu handeln, soweit es sich um Geschäfte handelt, die mit der Abwicklung des geschlossenen Vertrages zusammenhängen.
§ 6 Lieferfrist
(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Hierbei geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Transportversicherungen werden von der Agentur nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Wenn der Kunde keine besondere schriftliche Weisung erteilt, ist die Agentur in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Kunden akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum.
§ 7 Fremdkosten
(1) Fremdkosten wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere für Grafik, Text, Satz, Lithografie, Druck, Fotografien, Clippings, Materialien, auditive und audiovisuelle Werbeträger, Organisations- und Beschaffungskosten, Lektorat, Übersetzungen, Werkzeuge, Herstellung von Werbemitteln, Marktforschung, Anzeigenschaltung etc. entstehen, sind der Agentur gegen Nachweis zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Regelung des § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Darüber ist die Agentur berechtigt, auf die Fremdkosten eine Bearbeitungspauschale Höhe von 15% des jeweiligen Fremdkosten-Nettobetra ges zu erheben.
(3) Anstelle der in Abs. 2 vereinbarten Bearbeitungsgebühr erhält die Agentur für die im Auftrag des Kunden durchgeführten Anzeigenschaltungen in Medien die dort übliche Agenturprovision des jeweiligen Kunden-Netto-Schaltvolumens (das Kunden-Netto ist der Brutto-Ein schaltpreis der Werbeträger abzüglich möglich Rabattkonditionen, vor Abzug von Skonto).
§ 8 Nebenkosten
(1) Nebenkosten sind anlässlich der Durchführung eines Auftrages der Agentur entstehende Kosten, insbesondere für Reisen, Reisespesen, Kommunikationsdienste, z. B. Telefon, Telefax, Briefdienst, sowie Kuriedienste und werden gegen Nachweis dem Kunden durch die Agentur gesondert berechnet. Die Regelung des § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Agentur behält sich das Recht vor, die Nebenkosten in Form eines prozentualen Anteils in Höhe von 15 % der vereinbarten Honorare gemäß § 8 Abs.1 dem Kunden zu berechnen, bei Kleinaufträgen (Honorarvolumen bis EUR 1.000,– wird eine Mindestpauschale von EUR 50,– erhoben.
§ 9 Preise
(1) Die Preise gelten ab Sitz der Agentur ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand und Transportspesen.
(2) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung mehr als 4 Monate, ohne dass diese Verzögerung von der Agentur zu vertreten ist, kann die Agentur den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von der Agentur zu tragen sind, angemessen erhöhen.
(3) Berücksichtigt die Agentur Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten entsprechend der Stunden- bzw. Tagessätze gemäß Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, wird auf Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
(5) Die Honorarpauschalen decken vorbehaltlich der Spezifizierung im Auftrag/Angebot insbesondere einerseits den von der Agentur zu erbringenden Zeitaufwand einer Korrekturstufe und andererseits die Bereitstellung von Bearbeitungskapazitäten durch die Agentur ab. Nicht umfasst sind Fremdkosten. Die Honorarpauschalen sind für beide Parteien bindend, unabhängig davon, ob der geschätzte Zeitaufwand dem tatsächlichen entspricht. Eine über die vereinbarte Honorarpauschalen hinausgehende Vergütung steht der Agentur nur dann zu, wenn die Agentur sich dieses Recht ausdrücklich bei Auftragserteilung vorbehalten hat oder wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde oder wenn sich ein Vergütungsanspruch aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt.
(6) Im Bereich Media (§ 7 Abs. 3) erstellt die Agentur Vorausrechnungen an den Kunden, jeweils für einen Einschaltmonat. Die Agentur ist – solange und soweit der Kunde nicht die vorstehend geregelte Vergütung für das werbedurchführende Unternehmen auf Verlangen an die Agentur leistet – nicht verpflichtet, die Aufträge für die jeweils vorgesehenen Anzeigen an die Medienträger zu erteilen.
(7) Sollten mit der Genehmigung des Kunden sog. »Künstler« (z. B. Grafiker, Moderatoren, Journalisten, Texter, etc.) als freie Mitarbeiter beschäftigt und diese Kosten dem Kunden als Fremdleistungen weiterberechnet werden, so ist die Agentur berechtigt, die entsprechend dem Künstlersozialversicherungsgesetz anfallenden Abgaben an den Kunden weiterzuberechnen. Es gelten die jeweils zum Stichtag der Leistung gültigen Prozentsätze.
(8) Die von der Agentur genannten Stundensätze bzw. technischen Leistungen haben Gültigkeit für die Dauer von einem Jahr ab Auftragserteilung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen berechtigt, diese Preise in angemessener Weise den jährlichen Kostenentwicklungen anzupassen.
(9) Sämtliche angegebenen Preise bzw. Kosten der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
(10) Die Agentur erhält von ihren Kunden für die erfolgreiche Vermittlung von Geschäftskontakten, die in geldwerten Kooperationen und anderweitigen, wirtschaftlich bewertbaren Vertragsverhältnisse münden, eine handelsübliche Provision.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Die von der Agentur an den Kunden gestellten Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto der Agentur maßgeblich. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist die Agentur berechtigt Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten, gegenüber Unternehmen, Freiberuflern und sonst gewerblich Tätigen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung von höheren Zinsen oder eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt den Nachweis zu führen, dass der Agentur kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(2) Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
§ 11 Änderung oder Abbruch der Arbeiten,
(1) Der Kunde ist berechtigt, schwebende Arbeiten abzubrechen, Pläne und sonstige verabschiedete Maßnahmen/Leistungen aufzugeben und abzuändern. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, die Agentur von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese zuvor genehmigt oder Teil der bereits verabschiedeten Maßnahmen waren, freizustellen und ihr alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Die Agentur hat für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen Anspruch auf Vergütung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur insbesondere wegen entgangenen Gewinns bzw. Erfüllungsverweigerung durch den Kunden bleiben unberührt. Für Änderungen ist die Vergütungsregelung in § 9 Abs. 2 einzuhalten.
(2) Wurde ein Starthonorar vereinbart, so ist die Agentur nicht zur Zurückzahlung verpflichtet. Liegen die geleisteten Aufwände über dem Starthonorar, ist die Agentur berechtigt den darüber liegenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt bei der Vereinbarung eines Gesamt- oder Pauschalhonorars.
(3) Soweit zwischen der Agentur und dem Kunden feste Laufzeiten für Auftragsabwicklungen vereinbart werden, bleiben diese von Abs. 1 unberührt. Ein vom Kunden frei gegebener Zeitplan gilt als bindende Vereinbarung. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten enden mit Beendigung der vereinbarten Laufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
§ 12 Laufzeit/Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) Laufende Beratungsverhältnisse zwischen der Agentur und ihrem Kunden, die für eine Laufzeit von mindestens einem Jahr begründet werden, verlängern sich um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit durch eine der Parteien gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
(2) Kündigungen sind schriftlich zu erklären.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese durch die Agentur anerkannt wurden.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Agentur behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen (insbesondere an den geschaffenen Werbemitteln) bis zur vollständigen Bezahlung – auch aller Nebenforderungen Dritter – vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich auch auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzlieferungen und Kundendienstleistungen (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen (insbesondere aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) tritt er hiermit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Agentur ab, die diese Abtretung annimmt.
§ 15 Mangelbeseitigung / Untersuchungs- und Rügepflichten
(1) Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 bei Vorliegen eines Sach mangels zunächst darauf beschränkt, Nach erfüllung geltend zu machen. Die Agentur kann die Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen. Ist die Agentur zu Mängelbeseitigung/Neuherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert diese sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von der Agentur zu vertreten sind, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Neuherstellung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom konkreten Vertragsverhältnis zu erklären oder Minderung der Vergütung geltend zu machen und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 16 zu verlangen. Bei Vorliegen eines Werkvertrages hat der Kunde auch ergänzend das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu ver langen.
(2) Die Mangelbeseitigungssrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.
(3) Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem die Agentur dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit verschafft. Die Agentur kann hierbei den betroffenen Vertragsgegenstand gegen einen gleichwertigen, den vertraglichen Bestimmungen entsprechenden Gegenstand austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser die Agentur unverzüglich schriftlich. Die Agentur wird nach ihrer Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Die Agentur wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.
(4) Die Mangelbeseitigungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle von Arglist und bei Übernahme einer Garantie durch die Agentur bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechts mängel unberührt.
§ 16 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Die Agentur haftet vorbehaltlich der Regelungen in § 17 gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen:
a) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von der Agentur oder bei schwerwiegendem Organisationsverschulden ohne Begrenzung der Höhe;
b) unter Begrenzung der Höhe auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden, sofern der Schaden von einfachen Erfüllungsgehilfen der Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird;
c) für leichte Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(2) Für Verzögerungsschäden haftet die Agentur bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 5 % der jeweiligen vertraglichen Vergütung.
(3) Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (Abnahme bzw. Ablieferung). Dies gilt nicht bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 17 Verantwortlichkeit für Werbemaßnahmen
(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahmen zu tragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts und der speziellen Werbegesetze verstößt. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Vorbereitung der Werbemaßnahme bekannt sind oder wurden.
(2) In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
(3) Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Konformität eines von der Agentur für einen Kunden erstellten Internetauftritts. Die Verpflichtung von Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, insbesondere wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
(5) Auf Wunsch des Kunden ist die Agentur behilflich, für die vertraglich geschuldeten Leistungen bzw. durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung der Risiken, insbesondere solche des Wettbewerbs- und Urheberrechts, durch ihre Hausjuristen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.
§ 18 Rechte an den Leistungen der Agentur
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlichen Verwertungsrechten oder an sonstigen geschützten oder schützbaren Rechten erfolgt ausschließlich für die, sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Nutzungsart, zum angegebenen Nutzungszweck sowie ggf. dem angegebenen Vertriebsgebiet sowie Erscheinungsmedium, im angegebenen Umfang/Auflagen in den angegebenen Zeiträumen.
(2) Die Originale der für die Produktion verwendeten Präsentationsunterlagen bzw. Vorarbeiten (Entwürfe, Konzeptionen, Exposés, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Graphiken, Layout- und Druckdateien, Prototypen etc.) sowie alle Vorstufen zur fertigen Lieferung oder Leistung verbleiben im Eigentum der Agentur. soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen und/oder gemäß nachfolgenden Absätzen erworben wurden.
(3) Erst mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten für den jeweiligen Vertragszweck. Die Regelungen der §§ 9,10 und 14 dieser Vertragsbedingungen bleiben unberührt.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lieferung oder Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
(5) Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche der Verwertungsgesellschaften Wort bzw. Bild wird die Agentur hinweisen.
(6) Will der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise im Ausland verwerten, bedarf das einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.
(7) Die Agentur ist berechtigt, die Übertragung der Nutzungsrechte zu widerrufen, sofern sich der Kunde trotz zweifacher Mahnung in Zahlungsverzug von mehr als 40 Tagen befindet.
§ 19 Vertraulichkeit
Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet. Soweit die Agentur Dritte zur Erfüllung ihrer Arbeiten heranzieht, hat sie diesen die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen des Kunden werden von der Agentur nach Beendigung der Zusammenarbeit an den Kunden wieder zurückgegeben oder auf Wunsch vernichtet.
§ 20 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist Stuttgart.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person der öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, Stuttgart Die Agentur ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
(3) Diese Geschäftsbedingungen und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge zwischen den Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 21 Schriftform / Abtretung / Salvatorische Klausel / Referenzpartner
(1) Änderungen und Ergänzungen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen und der Vereinbarungen im jeweiligen Kauf/Dienstleistungs/Werkvertrag. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden die Agentur nur nach schriftlicher Bestätigung. Die Verwendung von E-Mails genügt dem Schriftformerfordernis .
(2) Ansprüche aus Verträgen mit der Agentur kann der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur abtreten.
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(4) Die Agentur darf den Namen des Kunden /den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunde benennen und hierfür dessen Logo verwenden. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie werblich hinweisen, es sei denn, der Kunde kann entgegenstehende berechtigte Interessen geltend machen.
